
Unser Fernwärmeangebot in Klausen und Latzfons
Ob für Wohngebäude, Gewerbe oder Industrie – unser Angebot passt sich Ihren Bedürfnissen an.
In Klausen Stadt zahlen Sie einen verbrauchsabhängigen Preis in €/kWh, der nach Jahresverbrauch gestaffelt ist. So profitieren Sie bei höherem Verbrauch von günstigeren Tarifen. In Latzfons zahlen Sie einen verbrauchsabhängigen Preis in €/kWh, der einheitlich auf den gesamten Verbrauch angewendet wird – einfach und transparent.
Wärme
Variabel
Klausen – Variabler Anteil
€/kWh nach Jahresverbrauch gestaffelt (ohne MwSt.)
Latzfons – Variabler Anteil
€/kWh ohne Verbrauchsstaffelung (ohne MwSt.)
Jetzt auf Fernwärme umsteigen: einfach und sicher
3 Vorteile, warum Sie profitieren
Günstig
wirtschaftlich und effizient
Sicher
zuverlässige und stabile Wärmeversorgung
Effizient
Effiziente Nutzung der Ressourcen zur Wärmeerzeugung

Wie funktioniert Fernwärme in Klausen und Latzfons?
Sichere Wärme direkt zu Ihnen nach Hause
In den Fernheizwerken Klausen und Latzfons wird Wärme überwiegend aus Biomasse (Holz) gewonnen – einer erneuerbaren und regionalen Energiequelle. Für Sie bedeutet das: Wärmeversorgung aus erneuerbaren Quellen ohne eigenen Heizaufwand.
Das Prinzip ist einfach und zuverlässig: In den Biomasse-Heizkesseln wird Wasser erhitzt und über ein unterirdisches Leitungsnetz direkt zu Ihrem Gebäude transportiert. Dort sorgt eine moderne Übergabestation dafür, dass die Wärme effizient und verlustarm bei Ihnen ankommt – sicher, komfortabel und verantwortungsvoll.

Informationen und Unterlagen
- Wenn der Kunde Anspruch auf die Steuergutschrift gemäß Art. 8, Abs. 10, Buchst. f des Gesetzes Nr. 448/98 i.g.F. hat, kann er den entsprechenden Abzug in Höhe des nach den geltenden Rechtsvorschriften festgesetzten Betrags in Anspruch nehmen. Vom Betrag des variablen Anteils zuzüglich Mehrwertsteuer könnte daher – gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und aufgrund des Energiemix (% der Biomasse am Gesamtvolumen), aus dem die eingespeiste und vom Fernwärmenetz verteilte Wärmeenergie besteht – ein in €/kWh ausgedrückter Betrag, der monatlich variiert, abgezogen werden.
- Nur zu Informationszwecken weisen wir darauf hin, dass der durchschnittliche Jahreswert des Steuerbonus, der sich auf den Energiemix der Zone Bozen bezieht, im Jahr 2025 etwa 0,008765 €/kWh betrug.
- Die im Angebot angeführten Preise enthalten keine Mehrwertsteuer und sind dem normalen Steuersatz unterworfen.
- Der variable Anteil der Energie aus Fernwärme wird monatlich entsprechend den Parametern C, PSVDA und PUNA-1 laut folgender Formel aktualisiert: QVAR = C + 0,1593 x (PSVDA + 0,0197 Euro/kWh) + 0,11446 x PUNA-1
Wobei Folgendes gilt:
C = €/kWh 0,07125, der Betrag gilt für das Jahr 2022 und wird mit den im Anpassungen Punkt angegebenen Methoden aktualisiert.
PSVDA = entspricht dem monatlichen Mittelwert des PSV-Index, ausgedrückt in Euro/kWh, das wiederum das arithmetische Mittel der Bid- und Offer-Notierungen, die am vorherigen Werktag von ICIS Heren im ESGM-Report (European Spot Gas Markets) in der Sektion „PSV Price Assessment“ mit Bezug auf den folgenden Tag veröffentlicht werden, darstellt; falls der Referenztag auf ein Wochenende oder Feiertag fällt, das arithmetisches Mittel der Bid- und Offer-„Weekend“-Notierungen, die am vorherigen Werktag von ICIS Heren im ESGM-Report (European Spot Gas Markets) in der Sektion „PSV Price Assessment“ mit Bezug auf den folgenden Tag veröffentlichet werden. Die Werk- und Feiertage werden aufgrund der Assesment-Methodologie von ICIS-Heren ermittelt.
PUNA-1 = Nationaler Einheitspreis des Jahrs vor dem Monat der Berechnung des variablen Anteils, entspricht dem Mittelwert auf Jahresbasis des Großhandelsreferenzpreises für Strom, der auf dem Markt der italienischen Strombörse eingekauft wird (IPEX – Italian Power Exchange. - Anpassungen: der Wert des PSVDA-Index ändert sich monatlich. Die Werte des Betrags C, sowie der jährliche Fixanteil werden jährlich angepasst, und zwar ab dem 1.Jänner eines jeden auf 2022 folgenden Jahres n, auf Basis der vom Landesinstitut für Statistik ASTAT veröffentlichten Indexziffer der Verbraucherpreise für Haushalte von Arbeitern und Angestellten (FOI) der Gemeinde Bozen, bezugnehmend auf den Monat November des Jahres n-1
Wir antworten für Sie
nformationspflichten gegenüber den Benutzern der Dienstleistung (gemäß den Bestimmungen des Beschlusses ARERA Nr. 24/2018 Art. 12)
Sie können das Ansuchen um Deaktivierung mittels folgendem Formular einreichen: Ansuchen um Abtrennung und_oder Abtrennung
Liste der Tätigkeiten des Lieferanten aufgrund des Antrags auf Deaktivierung der Fernwärmelieferung
Deaktivierung der Lieferung
- Schließung und Versiegelung der Absperrventile zum Zwecke der Isolierung der Übergabestation des Wärmetauschers;
- Durchführung der letzten Ablesung;
- a) Ausstellung der Rechnung über die Beendigung des Vertragsverhältnisses auf der Grundlage der unter obigem Buchst. b) genannten Ablesung.
Für die Deaktivierung der Lieferung werden dem Benutzer keine Kosten in Rechnung gestellt. Vorbehaltlich einer mindestens einmonatigen Vorankündigungszeit keine weiteren Kündigungsfristen.
Informationspflichten gegenüber den Benutzern der Dienstleistung (gemäß den Bestimmungen des Beschlusses ARERA Nr. 24/2018 Art. 12)
Sie können das Ansuchen um Abtrennung mittels folgendem Formular einreichen: Ansuchen um Abtrennung und_oder Abtrennung
Liste der Tätigkeiten des Lieferanten aufgrund des Antrags auf Abtrennung des Fernwärmeanschlusses
Abtrennung
- Unterbrechung des Wasserkreislaufes vor dem Privatbesitz des Kunden, sofern dieser nicht anderen Kunden dient;
- Entfernung aller Komponenten der Wärmeübergabestation in den Fällen, in denen diese Eigentum des Betreibers sind;
- Abschaltung der elektrischen Betriebsmittel der Anschlussanlage;
- Unterbreitung eines Angebots für die Entfernung der zusätzlichen Komponenten der Wärmeübergabestation, sofern der Lieferungsvertrag vorsieht, dass diese Eigentum des Kunden sind.
Für die Abtrennung des Fernwärmeanschlusses werden dem Benutzer keine Kosten in Rechnung gestellt.
Vorbehaltlich einer mindestens einmonatigen Vorankündigungszeit keine weiteren Kündigungsfristen.
Info(gemäß den Bestimmungen des Beschlusses ARERA Nr. 24/2018 Art. 6)
Tätigkeiten, die vom Lieferanten ausgeführt werden und in der Anschlussgebühr enthalten sind
- Alle notwendigen Autorisierungen mit Ausnahme jener, die zu Lasten des Antragstellers gehen;
- Zuschüttungsarbeiten und Wiederherstellung des Bodenbelags;
- Anlieferung, Verschweißen und Verlegen von isolierten Rohrleitungen, Spezialteilen und verschiedenem Zubehör;
- Bohrarbeiten an den Mauern für den Durchzug der Rohrleitungen;
- Lieferung und Montage der Übergabestation;
- Anschluss der Übergabestation an die elektrische Anlage und der vom Kunden vorbereiteten Signalkabeln;
- Inbetriebnahme der Übergabestation
Tätigkeiten, die vom Betreiber nur auf Antrag des Benutzers ausgeführt werden und in der Anschlussgebühr nicht enthalten sind
- Sind alle Tätigkeiten, die nicht in der Anschlussgebühr enthalten sind noch unter die Tätigkeiten fallen, die zu Lasten des Kunden sind, sondern die ausdrücklich vom Kunden im Ansuchen um Kostenvoranschlag für den Anschluss beantragt werden.
Tätigkeiten, die stets zu Lasten des Benutzers gehen
- Vorbereitung und Bereitstellung der Stromversorgung für die Übergabestation;
- Signalverkabelung zwischen Kundenanlage und Übergabestation;
- endgültige Wiederherstellung der Grasdecke, der Bepflanzung oder Bewirtschaftung im Allgemeinen;
- Umrüstung/Anpassung der Hydraulikanlage des Kunden an die Fernwärme;
- Sanierung verunreinigter Böden im Eigentum des Kunden;
- Jede schriftliche und unterzeichnete Genehmigung zur Durchquerung von Böden, Grundstücken oder anderem Eigentum von Dritten mit der Anschlussleitung.
Bestimmungskriterien für die Anschlussgebühren für die Zonen Klausen und Latzfons